Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltung
1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten – in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche) - die nachstehenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen"- nachfolgend AGB genannt - für alle Verträge, Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen, die gesamten gegenwärtigen und künftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden, einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind – im Geschäftsverkehr mit Unternehmern i. S. von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Einkaufsbedingungen des Kunden, die Bedingungen oder den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sie haben somit grundsätzlich keinerlei Gültigkeit. Auch werden sie nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung oder Werkleistung durchführen.
3.Sind die AGB einem Kaufmann nicht mit dem Angebot oder Lieferschein zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit z.B. durch frühere Auftragsbestätigung oder früheren Lieferschein übergeben, so finden sie Anwendung, wenn der Kaufmann sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die AGB auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen habe.
Angebote und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote, auch in Preislisten und Verkaufsunterlagen, sowie im Internet, sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, d.h. es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.
2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt werden oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. In diesem Fall gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
3. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
4. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist, vom Kunden Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
Lieferung, Gefahrübergang und Verzug
1. Die geschuldete Leistung gilt als bewirkt, wenn der Liefergegenstand im Wesentlichen dem Vertrag – auch Mengen - und Maßtoleranzen bis 10%, entspricht.
2. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch uns geht die Gefahr auf den Kunden über.
3. Unsere bestätigten Lieferfristen sind unverbindliche Abgangstermine. Wir sind bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen, soweit dies für den Kunden im Einzelfall zumutbar ist, und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.
4. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen (Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw.), die wir nicht zu vertreten habe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten auftreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche bleiben aber ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Kunden entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Kunden eintreten.
5. Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Wir haben nicht für Verschulden von Vorlieferanten einzutreten, da diese nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle uns gegen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Kunden abzutreten.
6. Der Kunde kann erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als eine Woche überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und mindestens eine Woche betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadenersatzanspruch gegen uns ist ausgeschlossen, es sei denn, wir, unser gesetzlicher Vertreter oder unser Erfüllungsgehilfe hat zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es liegt eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor.
7. Mehrwegverpackungen (z.B. Europaletten) werden dem Kunden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist uns vom Käufer schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen.
Preise
1. Alle Preise gelten ab Cham ausschließlich Verpackungsmaterialien.
2. Den Preisen –alle zuzüglich gesetzlicher USt.- liegen die bei Auftragsbestätigung gültigen Kosten, insbesondere Lohn-, Material-, Zulieferer- und Zollkosten etc. zugrunde.
3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleibe angemessene Preisänderungen wegen veränderter Loh-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Zahlung
1. Wenn nichts anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart ist, ist der Kaufpreis bei Empfang der Kaufsache ohne Abzug sofort fällig; andere Zahlungsziele müssen gesondert und schriftlich vereinbart werden. Schecks werden stets nur zahlungshalber, niemals an Zahlung statt hereingenommen. Im Falle eines Scheckprotestes können wir Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks sofortige Barzahlung fordern.
2. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
3. Eine Zahlungsverweigerung oder –rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel oder einen sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder den sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
4. Eine Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
Eigenschaften des Holzes
1. Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.
2. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Auch übernehmen wir keinerlei Gewähr für eine Furniergleichheit.
3. Gegebenenfalls hat der Kunde fachgerechten Rat einzuholen.
Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt: Der Kunde hat die empfangene Kaufsache unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind bei uns unverzüglich durch schriftliche Anzeige zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt der § 377 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.
2. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann der Kunde auch vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn, wir, unser gesetzlicher Vertreter oder unser Erfüllungsgehilfe hat zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es liegt eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor.
4. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns der Kunde möglichst unverzüglich zu informieren.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung eine Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Der Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen
11. Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung und Material berechtigen nicht zur Beanstandung des Vertragsgegenstandes. Für Toleranzen gelten, soweit vorhanden, DIN-Normen und Werks-Normen.
12. Mehr- und Minderlieferungen in Menge und Stückzahl sind, außer bei Lieferung von Türen, bis zu 10% zulässig. Sie berechtigen nicht zu Mängelrügen.
13. Keine Gewährleistung besteht für Sonderanfertigungen nach Angaben, Berechnungen oder Konstruktionsunterlagen des Käufers, soweit Mängel darauf beruhen.
Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Kaufsachen, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir und das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Kaufsache nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentliche Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderungen ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst eizuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht eizuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunde wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
5. Wir die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
6. Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen eine Dritten erwachsen.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind aber berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Stand: 29.9.2017